die gemeinden sind gem. § 363 abs.2 s.2 abgabenordnung verpflichtet, das verfahren ruhen zu lassen, wenn wie hier bei der hundesteuer, in gleicher sache ein verfahren beim europäischen gerichtshof, beim bundesverfassungsgericht ode einem oberen bundesgericht anhängig sind.
daher kann nur jedem hundebesitzer empfohlen werden, der zuständigen gemeinde oder stadt unter verweis auf das beim bundesverfassungsgericht anhängige verfahren az. 1bvr 1888/11 gegen die festsetzung der hundesteuer widerspruch einzulegen und das ruhen des verfahrens bis zur entscheidung des bundesverfassungsgerichts zu beantragen.
die hundesteuer sollte nur mit dem begriff des "vorbehalts" gezahlt werden.
quelle:dachshundklub württemberg und hohenzollern 1895ev