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Erlaubnis nach §11 TierSchG
Erlaubnis nach §11 TierSchG
in Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren 17.09.2014 15:42von tigall • 2.783 Beiträge
quelle j. seemann: der link>>>https://www.facebook.com/notes/j%C3%BCrg...575584139213326
Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tie
17. September 2014 um 15:12
Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren
HINWEIS Stand Januar 2014 - letztes Update 29.08.2014
Diese Informationsseite zum §11 TierSchG wird derzeit wegen dem neuen Tierschutzgesetz und den neuen Erlaubnispflichten überarbeitet. Leider hat der Gesetzgeber immer noch keine neue Durchführungsbestimmung erlassen, sodass erst nach Veröffentlichung dieser unsere Informationsseite aktualisiert werden kann.
Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013 I S. 2182) ist vor einem halben Jahr in Kraft getreten und der Katalog von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeweitet worden. Diese Neuerungen betreffen insbesondere den „Auslandstierschutz“ sowie die „gewerbsmäßige Hundeausbildung“. Da bisher aber immer noch keine neue Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Tierschutzgesetz, in der das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt wird, erlassen wurde, verhalten sich viele Veterinärbehörden entsprechend, nehmen häufig die neuen Anträge nicht an bzw. bearbeiten diese nicht.
Bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach §11 Abs. 2 TierSchG ist gemäß §21 Abs. 5 1. Halbsatz der §11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ist nach § 21 Abs. 4a TierSchG allerdings erst ab dem 01.08.2014 anzuwenden.
Demnach können nach Auskunft der LANUV die zuständigen Veterinärämter einen entsprechenden Genehmigungsbescheid auch erst ab diesem Datum ausstellen.
Gegen eine frühere Annahme von Anträgen und deren Bearbeitung spricht hingegen nichts, allerdings liegt dies im Ermessen der jeweiligen Veterinärämter. Die Übergangsfrist wird immer dann eingeräumt, wenn neue Regelungsinhalte auch der einheitlichen Verfahrensweisen in den Ländern bedürfen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Ländergremien Verfahrensvorschläge erarbeiten werden.
Weiterhin sind die Veterinärämter nicht zwingend verpflichtet, nach dem 01.08.2014 eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die fortgeführt wird, zu untersagen. Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und VermittlerInnen im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn kein Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und VermittlerInnen, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014.
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bedürfen zukünftig somit alle juristischen oder natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen oder aber die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt. Auf die sogenannte Gewerbsmäßigkeit oder die damit oftmals unterstellte Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht mehr an.
Es handelt sich nach Auskunft der LANUV hierbei um einen „eigenständigen Tatbestand“, der unter Erlaubnispflicht gestellt wurde. Etwaige bestehende Erlaubnisse von Tierschutzvereinen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 b, ehemals Ziff. 3b) TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) decken diesen Tatbestand regelmäßig nicht ab. Sofern ein TSV nach dem 01.08.2014 tätig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG werden will, muss daher durch das zuständige Veterinäramt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden.
Dies betrifft somit insbesondere Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch dt. Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die bisher schon eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 oder § 11 Abs.1 Nr. 2 nach dem alten TierSchG besitzen. Vermitteln diese (auch) Tiere aus dem Ausland bedarf es zukünftig einer weiteren Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG.
Auch selbstständig arbeitende Pflegestellen, die durch den Erlaubnisinhaber nicht vertraglich eingebunden und nicht weisungsgebunden sind, sind bei der zuständigen Veterinärbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erlaubnispflichtig, wenn sie nach dem 01.08.2014 im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG tätig werden. Dies ist unabhängig von der Entscheidung BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008, wonach Pflegestellen keine Erlaubnis als "tierheimähnliche Einrichtung" nach § 11 Abs. 1 S.1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2) benötigen, also für die Tätigkeit der Aufnahme und Pflege von einem Hund oder Katze. Pflegestellen, die unter Aufsicht eines Tierschutzvereins arbeiten, benötigen i.d.R. keine eigene Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, nur der Verein selber.
Wie es zuvor § 11 Abs. 3 TierSchG a. F. geregelt hatte, regelt nun der neue § 11 in Abs. 5, dass mit der Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Ein Verstoß kann zur Auferlegung einer Geldbuße bis zu 25.000 € führen. Darüber hinaus kann die Behörde eine Tätigkeit untersagen.
Die Frage, ob auch Tierschutzvereine mit Sitz im Ausland einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bedürfen, ist nach Auskunft der LANUV zu bejahen. Allerdings kommen die Veterinärämter „prozessual“ nicht an diese Vereine. Welche Möglichkeiten hier bestehen muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden.
Letztlich besteht jedoch auch hier der oben erläuterte Ermessensspielraum (§ 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG), über den die Veterinärämter zu sachgerechten Ergebnissen kommen können, ohne dass bestehende Rechtsunsicherheiten zu Lasten des Bürgers gehen müssen, solange die neuen Verwaltungsvorschriften noch nicht bestehen.
Nutzen die im Ausland ansässigen Vereine inländische Helfer und Vermittler, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn ihre Tätigkeit „gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung“ erfolgt. Ist dies der Fall, ist das örtlich zuständige Veterinäramt der Ansprechpartner. Sogenannte Schutzgelder oder Schutzgebühren fallen ebenfalls unter „Entgelt“.
Es bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung, ob die Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich ist.
Die Erlaubnis hat für die Tierschutzorganisationen und Vereine die Transparenz vor der Behörde zur Folge. Auch müssen die verantwortlichen Personen über die notwendige Sachkunde verfügen und die Zuverlässigkeit nachweisen. Ebenso muss eine solide finanzielle Grundlage der Tierschutzeinrichtung vorliegen.
Erlaubnispflichtig für gewerblichen Tierhandel: Die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter auch Haustiere, muss ab August 2014 ebenfalls von der Behörde erlaubt werden. Damit soll unter anderem der unseriöse Handel mit Welpen bekämpft werden. Zudem muss jeder, derab dem 1. August 2014 gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt – wie zum Beispiel mit Hunden, Katzen, Schweinen oder Rindern - dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgeben.
Erlaubnispflichtig ist im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nun auch die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Ab dem 01.08.2014 benötigen alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen.
Ziel der Regelung im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist es, im Sinne der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen. Alle Personen, die mit den Tieren umgehen, müssen ab dem 01.08.2014 die erforderlicheSachkunde haben.
Die Behörde prüft die Sachkunde des Antragstellers im Einzelfall aufgrund der Darlegungen und Nachweise im Antrag. Dabei sind grundsätzlich alle Aspekte zu würdigen, die zur Sachkunde beitragen können (bisherige Tätigkeit, jede Art von relevanter Aus-, Fort- oder Weiterbildung, erfolgreich abgelegte Prüfungen). Kommt die zuständige Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung zu der Überzeugung, dass die dargelegten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, kann sie
• weitere Angaben zum Nachweis der Sachkunde, oder
• weitere Maßnahmen zur Erlangung einer ausreichenden Sachkunde
nachfordern.
Die Darlegungslast dafür, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, hat der Antragsteller.
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Von der erforderlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn die verantwortliche Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben (siehe AVV Tierschutzgesetz Ziffer 12.2.3.1).
Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere gegebensein bei
• persönlicher Unzuverlässigkeit: die Person bietet nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe oder ihren Betrieb ordnungsgemäß führen wird (z. B. Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne Genehmigung, fehlende Geschäftsfähigkeit).
• Unzuverlässigkeit in tierschutzrechtlicher Hinsicht: Gegen die Person wurde in den letzten 5 Jahren ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- oder Artenschutzrecht oder das Landesstraf- und Verordnungsgesetz durchgeführt oder ist derzeit anhängig (siehe AVV Tierschutzgesetz Ziffer 12.2.3.2). Nichteinhaltung behördlicher Auflagen (je nach Schwere, bzw. Anzahl).
• Finanzielle Unzuverlässigkeit: Die finanzielle Grundlage reicht zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht aus (siehe AVV Tierschutzgesetz Ziffer 12.2.3.2). Dies kann beispielsweise bei spendenabhängigen Betrieben, bei Vorliegen eines Insolvenzverfahrens oder gerichtlichen Mahnverfahren der Fall sein.
Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.
Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist kein „amtliches Gütesiegel“ oder „Zertifizierung“, sondern bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden, fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit. Je nach Art der Tätigkeiten wird die Erlaubnis oftmals mit zahlreichen tierschutzrechtlichen aber auch tierseuchenrechtlichen Auflagen erteilt.
Entgegen der Auskunft der LANUV haben seit August 2013 schon etliche bei ZERGportal angeschlossene Tierschutzorgnisationen und Vereine die neue Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erhalten. Dabei kamen die Erlaubnispflichtbehörden u.a. aus NRW, Bayern und Baden-Württemberg. Bisher wurden seitens der Behörden in allen uns vorliegenden Fällen auf eine weitere Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 b (gewerbsmäßigen Handel) verzichtet. Somit besteht die Hoffnung, dass die Behörden nunmehr von ihrer in den letzten Jahren häufig durchgeführten strittigen Praxis abweichen, solchen Tierschutzvereinen, die der neuen Erlaubnispflicht unterliegen, nicht mehr eine Erlaubnis für einen gewerbsmäßigen Handel aufzwingen zu wollen. Dafür spricht auch, dass Behörden beim Antrag die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG nicht mehr unter "Gewerbsmäßig" einordnen (siehe Antrag Landkreis München oder Kreis Offenbach).
Auch nach der offiziellen Gliederung §11 TierSchG hat der Gesetzgeber den Abs.1 S.1 Ziffer 5 nicht unter "gewerbsmäßig" eingeordnet.LINK: www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
Durchaus erwähnenswert, dass auch die Verantwortlichen einer deutschen Vertretung eines Tierschutzvereins mit Sitz in Österreich schon im September 2013 ohne Probleme eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG von der zuständigen Veterinärbehörde aus einem Landkreis in Baden-Württemberg erhalten haben.
Sollte man der Erlaubnispflicht unterliegen, empfiehlt sich den Erlaubnispflichtantrag bis spätestens Ende März 2014 bei der zuständigen Behörde zu stellen, nach Möglichkeit direkt alle benötigten Unterlagen und Nachweise mit einzureichen und sich den Eingang von der Veterinärbehörde immer schriftlich bestätigen zu lassen. Die Behörde hat dann innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der genannten Frist unter Angabe von Gründen von der zuständigen Behörde zu unterrichten.
Achten Sie bei der Antragstellung darauf, dass ein neues Antragsformular verwendet wird. Vielfach versenden die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG Mangelware. Lediglich beim Kreis Mettmann, Bergischen Veterinäramt in Solingen und Landratamt Biberach sind wir fündig geworden (siehe weiterführende Links).
In Einzelfällen führen die jetzt noch verwendeten alten Formulare dazu, dass von den Tierschutzvereinen - meistens aus Unwissenheit oder durch falsche Beratung - falsche Anträge (z.B. für "Handel") gestellt und von der Behörde auch so - häufig sogar noch nach dem alten TierSchG - genehmigt werden. In diesen Fällen müssen die betroffenen Tierschutzeinrichtungen dann noch einmal tätig werden, um die erforderlich (richtige) Erlaubnis für Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG zu erhalten. Die Frist August 2014 gilt für alle, gleichgültig ob schon bestehende (alte) §11-Genehmigungen vorhanden sind oder aber eine neue Erlaubnis erforderlich ist.
Bei juristischen Personen (Vereine) sind diese der Antragsteller. Oftmals werden bei den Erlaubnispflichtformularen leider immer noch nur Daten zur natürlichen Person als Antragsteller abgefragt. Dies kann dazu führen, dass nicht der Verein die Erlaubnis erteilt bekommt, sondern die natürliche Person. Bei Vereinen - als juristische Person - muss der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der Erlaubnis sein (AVV-TierSchG Ziffer 12.1.6).
Die Behörden unterscheiden beim Antragsumfang der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten zum § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG oftmals nach
1. Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
2. Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
(siehe Antrag Kreis Gütersloh)
Tierschutzrechtlich stellt der Gesetzgeber somit das “Verbringen” oder die “Einfuhr” von Hunden und Katzen in das Inland ab dem 01.08.2014 unter Erlaubnisvorbehalt. Er unterscheidet nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bei den Ländern lediglich zwischen EU-Länder (Verbringen) und Drittländer (Einfuhr). Auch das “Vermitteln der Abgabe” solcher Tiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG ist ein eigenständiger Tatbestand, wofür durch das zuständige Veterinäramt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden muss.
Eine Erlaubniserteilung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG für die Einfuhr aus Drittländern wie beispielsweise Türkei, Serbien oder Russland ist möglich, da diese drei Länder sich auf der Liste im Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 befinden (gem. Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004, siehe auch weiterführende Links). Grundsätzlich ist eine Einfuhr von Heimtieren i. S. des Artikel 3, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zum Zweck der Eigentumsübertragung (Handelszweck) aus den Drittländern möglich, wenn diese Länder im Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder im Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010 genannt sind. Achtung: VO (EG) 998/2003 zum 29.12.2014 aufgehoben durch VO (EU) 576/2013.
Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß §11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG für die Einfuhr aus nicht gelisteten Drittländern könnte tierschutzrechtlich zwar möglich sein, aber aus tierseuchenrechtlichen Gründen und deren Auflagen wäre die Einfuhr in die EU - nach einer aktuellen (korregierten) Verfügung eines Bundeslandes - nicht möglich, da die Tiere nicht aus Ländern gem. Art. 1 E 2004/595/EG stammen, d.h. weder in VO (EG) Nr. 998/2003 noch in VO (EU) Nr. 206/2010 gelistet sind. Die Frage ob eine tierseuchenrechtliche Anforderung (hier Einfuhr aus nicht gelisteten Drittländern) als Ablehnungsgrund angeführt werden kann und es dadurch zum Versagen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis (hier § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5) nach dem Tierschutzgesetz führt, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Mittlerweile liegt uns zu diesem Rechtsproblem ein Stellungnahme eines Bundeslandes vor, die derzeit noch geprüft wird.
Nach § 15 Abs. 1 TierSchG (n.F.) obliegt die Durchführung des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ein Antrag nach §11 Abs. 1 TierSchG muss immer schriftlich erfolgen. Die meisten Veterinärbehörden bieten dazu ein vorgegebenes Antragsformular an. Grundsätzlich handelt es sich bei einer nicht erteilten Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG um einen Verwaltungsakt, der formal beschieden wird. Die Gründe für Auflagen aber auch eine Ablehnung müssen in der Begründung aufgeführt sein. Wenn die Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder der Antrag abgelehnt wurde kann sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung wehren. In dem jeweiligen Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die die Frist und die weitere Vorgehensweise erläutert.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach §11 TierSchG ab 13.07.2013:
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen) (§ 11 Abs.1 Nr. 3 TierSchG)
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in denen Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG)
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG)
gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 c) TierSchG)
gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 d) TierSchG)
gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 e) TierSchG)
gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG)
Weiterführende Links:
Anforderungen an das Verbringen/die Einfuhr von gegen Tollwut geimpften Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus EU-Staaten, gleichgestellte Drittländer, gelistete Drittländer und nicht gelistete Drittländer
Unterscheidung nach Reiseverkehr und gewerbliches Verbringen/die gewerbliche Einfuhr
Schnellübersicht (Stand 15-06-2010): « L I N K »
Merkblatt der TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) Nr. 113 (Stand 2012)
inkl. tierseuchenrechtliche Regelungen für das Verbringen bzw. die Einfuhr von Hunden zu Handelszwecken und Nichthandelszwecken mit Unterscheidung nach EU-Länder, gelistete Drittländer und nicht gelistete Drittländer
« L I N K »
Viele Behörden empfehlen u.a. das Merkblatt Nr. 113 der TVT für die Vorbereitung auf den Fachfragentest Importhunde
Aufnahme von Tieren aus dem Ausland durch Mitgliedsvereine des Deutschen Tierschutzbundes (ab Seite 52)
Positionspapier mit rechtlichen Grundlagen, Grundvoraussetzungen der Einfuhr aus einem der EU angehörigen Mitgliedsstaat, Einfuhr aus sogeannten “Drittländern” (Nicht-EU) sowie aus einem “gelisteten” und “nicht gelistetem Drittland” (ab Seite 60)
Tierheimordnung: « L I N K »
Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken aus Drittländern - Liste der Drittländer nach VO (EU) Nr. 206/2010
Gemäß der Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft müssen Einfuhren solcher Tiere aus den Drittländern zugelassen werden, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen aufgeführt sind.
Liste der Drittländer, Gebieten und Teilen davon (nach Anhang II VO (EU) Nr. 206/2010)
« L I N K »
EU - Verbringung von Heimtieren (Hunden, Katzen und Frettchen) - Verbringung zu Handelszwecken aus Drittländer
„Die Tiere dürfen ausschließlich aus Drittländern eingeführt werden, die in Anhang II Teil B Abschnitt oder Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt sind.“
« L I N K »
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT)
Beispielbescheide nach §11 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 3 TierSchG für den Auslandstierschutz
1. § 11 TierSchG-Erlaubnis, Hunde zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung aus EU-Mitgliedsländern in das Inland zu verbringen und zu vermitteln.
- als pdf-Datei: « L I N K »
- als Word-Datei: « L I N K »
2. § 11 TierSchG-Erlaubnis, ein Tierheim für Hunde, Katzen, kleine Heimtiere zu unterhalten sowie Hunde zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung aus EU-Mitgliedsländern zu verbringen.
- als pdf-Datei: « L I N K »
- als Word-Datei: « L I N K »
3. Zulassung als Transportunternehmen gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) 1/2005
- als pdf-Datei: « L I N K »
- als Word-Datei: « L I N K »
um das Muster in einen eigenen Bescheid zu übernehmen
Fundstellen neue Antragsformulare §11 Abs. 1 TierSchG:
Neutraler Antrag: http://zergportal.de/pdf/Antrag_Erlaubni...014_neutral.pdf
Kreis Mettmann: http://www.kreis-mettmann.de/media/custo....PDF?1383138048
Bergisches Veterinäramt in Solingen:http://www2.solingen.de/C12572F800380BE5...pdf?OpenElement
Landratamt Biberach: http://www.biberach.de/fileadmin/Formula...11_TierSchG.pdf
Kreis Gütersloh: https://pdf.form-solutions.net/servlet/d...F22nNt3&j=m.pdf
Landkreis München: http://formulare.landkreis-muenchen.de/c...D=1&FORMID=1718
Stadt Münster: http://www.stadt-muenster.de/fileadmin/u...chutzgesetz.pdf
Kreis Offenbach (Hessen): http://www.kreis-offenbach.de/PDF/Antrag...&_ts=1406626130
Merkblatt Landkreis Uelzen: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz – Einfuhr von Wirbeltieren in das Inland sowie Vermittlung von in das Inland eingeführte Wirbeltiere
http://www.uelzen.de/Portaldata/23/Resou...irbeltieren.PDF
Merkblatt Landratamt Biberach für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz (Stand September 2013
http://www.biberach.de/fileadmin/Dateien...rlaubnis_11.pdf
Link: Schulungen, Lehrgänge und Seminarangebote nach §11 Tierschutzgesetz
Seminar: Wichtige gesetzliche Änderung beim Auslandstierschutz (TASSO)
In Zusammenarbeit mit der Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis bietet TASSO aus aktuellem Anlass ein Tagesseminar mit dem Thema „Die neue Erlaubnis für den Auslandstierschutz nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 Tierschutzgesetz für 2014“ an. Das Seminar findet am 07.03.2014 statt. Die Dauer beträgt insgesamt ca. 6 Stunden inklusive Mittags- und Kaffeepause. Beginn ist um 11.00 Uhr.
Quelle und Link: http://www.tasso.net/Tierschutz/News/Sem...ung-beim-Auslan
SEMINAR: Auslandstierschutz. Die neue Gestattung zur Verbringung von Tieren aus dem Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., März 2014
Update 07.03.2014:
Nach aktuellen Informationen des BMEL Bonn Referat 331 Tierschutz werden bis August 2014 keine neuen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes erscheinen.
Update 18.03.2014:
Nach aktuellen Informationen des BMEL Bonn Referat 331 Tierschutz (Frau Dr. Kluge) hat man sich auf Bund-/Länderebene zwar auf bundesweit abgestimmte Vollzugsempfehlungen für “Hundetrainer” geeinigt, bei dem “Auslandstierschutz” aber wohl nicht. Trotzdem haben jetzt einige Bundesländer wie Bayern, aber auch einzelne Veterinärbehörden aus anderen Bundesländern, abgestimmte Vollzugshinweise auch für die Erlaubniserteilung gemäß §11 Abs. 1 Nr. 5 bestimmt, die dann auch einen Fachfragentest mit dem "D.O.Q. Test Importhunde", sowie einen mündlichen und praktischen Prüfungsteil für den Nachweis der Sachkunde vorsehen. Aufgrund von Auflagen kann häufig auch eine Nachprüfung verlangt werden.
Grundsätzlich sind die Bundesländer, aber auch die Veterinärbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, nicht an die bundesweit abgestimmten Vollzugshinweise gebunden. Bayern geht da anscheinend seinen eigenen Weg. Aber auch hier liegt es im Ermessen der jeweiligen Veterinärbehörde, wie die Betroffenen die Sachkunde nach dem TierSchG nachweisen können bzw. müssen.
Update 22.07.2014:
Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Tierschutzgesetz - KVR weist auf wichtige Änderungen hin
Informationen D.O.Q.-Test PRO und D.O.Q.-Test IMP
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverw...enderungen.html
Landkreis Kulmbach: Umfangreiche Informationen im Rahmen eines Vortrags bzw. Veranstaltung als Powerpoint-Präsentation (hier als PDF) zu TRACES, Tierseuchenrecht, Tierschutzrecht und Fachfragentest Importhunde (D.O.Q.-Test IMP)
TRACES: http://zergportal.de/pdf/14_07_05_Traces.pdf
Tierseuchenrecht: http://zergportal.de/pdf/14_07_05_Auslan...euchenrecht.pdf
Tierschutzrecht: http://zergportal.de/pdf/14_07_05-Tiere_...schutzrecht.pdf
Hundevermittlung: http://zergportal.de/pdf/PP_fuer_TSchOrg...vermittlung.pdf
Fachfragentest Importhunde (D.O.Q. Test IMP): http://zergportal.de/pdf/Importhunde-Mer...OQ-Test-IMP.pdf
Update 02.08.2014:
Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz auch bei einer schon bestehenden Erlaubnis für "Handel mit Wirbeltieren"
Auskunft der LANUV Fachbereich 84 Tierschutz (Frau Dr. Hartmann) vom 01.08.2014
"Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist ab dem 01.08.2014 das Verbringen oder die Einfuhr von Wirbeltieren, außer Nutztieren, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erlaubnispflichtig.
Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Tatbestand, der unter Erlaubnispflicht gestellt wurde. Etwaige bestehende Erlaubnisse von Tierschutzvereinen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) decken diesen Tatbestand regelmäßig nicht ab. Sofern ein TSV nach dem 01.08.2014 tätig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG werden will, muss daher durch das zuständige Veterinäramt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden."
Die neue Erlaubnis verlangt somit einen neuen Antrag beim Veterinäramt und betrifft alle Tierheime, Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die Auslandstierschutz betreiben, selbst wenn schon eine Genehmigung z. B. nach § 11 Abs. 1 S.1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2) oder 8b) (ehemals Ziff. 3b) TierSchG besteht.
Denn ab dem 01.08.2014 sind die Veterinärämter zur Anwendung der neuen Erlaubnisform für den Auslandstierschutz nach § 11 Abs.1 S.1 Ziffer 5 gesetzlich verpflichtet. Entgegen der Ansicht einer großen Tierschutzorganisation und einzelnen Vermittlungsseiten-/Portalen halten wir, aber auch Tierrechtsanwälte, dringend eine Antragstellung vor dem 01.08.2014 für erforderlich, da andernfalls nach dem 01. August die Tätigkeit im Auslandstierschutz untersagt werden kann.
Folgen bei Versäumen der Antragstellung
Wer die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nicht besitzt, obwohl er eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Gem. § 18 TierSchG riskiert er/sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 €.
Update 18.08.2014:
Impressumspflicht:
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen in einem Impressum einer Internetseite auch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorhanden sein, wenn die über die Internetseite angebotenen Tätigkeiten einer behördlichen Zulassung bedürfen (erlaubnispflichtige Tätigkeit nach §11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG).
Somit sollte man zumindest bei seriösen und gesetzeskonform arbeitenden Tierschutzvereinen diese Informationen auf der Homepage abrufen können und jeder Interessent für ein Tier, aber auch ein Flugpate oder Pflegestelle kann sich damit selber informieren, ob der TSV über die benötigte Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 verfügt und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. (Beispiel: Impressum der Tierhilfe Fuerteventura e.V. - http://www.tierhilfe-fuerteventura.de/html/impressum.php)
Wie immer gilt der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“
http://www.impressum-recht.de/abmahnung-...um-pflicht.html
Update 29.08.2014:
VO (EU) 576/2013 - Der neue Heimtierausweis: Was ist neu, was bleibt, wie es ist?
Informationen zu den neuen Reisevorschriften nach VO (EU) 576/2013 für Hunde, Katzen und Frettchen und ein Interview mit Dr. Patric Huselstein, Referat 323 Tierseuchen – EU-Handel, Internationale Fragen, Krisenzentrum, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Online-Version (als PDF) des Deutschen Tierärzteblatts:http://www.bundestieraerztekammer.de/dow...tierausweis.pdf
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Münster, 15. Januar 2014 – © by ZERGportal – Das soziale Tierschutznetzwerk für Tiere in Not
Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren
Genehmigung nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche Einrichtungen) und nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren)
Entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen! Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere Verantwortung, so dass der Betrieb einer gewerblichen Tierpension oder das professionelle Arbeiten als Tiersitter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Wer daher eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten betreuen will, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu gehen.
Ebenso benötigen deutsche Tierheime und größere Aufnahmestation, die eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben, eine § 11 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung, da sie i.d.R. ein eigenes Tierheim unterhalten.
Die Vorschrift des § 11 TierSchG ist darüber hinaus auch für private Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine relevant, die auf Basis von Pflegestellen arbeiten und kein eigenes Tierheim unterhalten. Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007, Aktenzeichen 20 A 3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 23 K 6776/04) ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des Gerichts dabei um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht.
Die gängige Praxis, Tiere im In- und Ausland aus unwürdigen Umständen zu retten und über Pflegestellen zu vermitteln ist somit genehmigungspflichtig und dabei spielt es keine Rolle, ob der Verein eingetragen und / oder gemeinnützig ist. Diese Ansicht hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch in einem weiteren Urteil am 04. September 2006, Aktenzeichen 23 K 6923/04 vertreten und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil am 08.11.207 unter dem *1 Aktenzeichen 20 A 3885/06 (pdf-Datei) ebenfalls bestätigt. Nach dem OVG-Urteil und der Auffassung vieler Veterinärbehörden sowie zuständigen Landesoberbehörden sind mit einer derartigenstandortunabhängigen (Vereins)-Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 dann meistens aber auch alle kleineren angeschlossenen Pflegestellen (max. 1-2 Tiere) mit genehmigt. Hierzu muss der Verein während des Genehmigungsverfahrens meistens ein Pflegestellenkonzept einreichen und die Adressdaten der angeschlossenen Pflegestellen der zuständigen Veterinärbehörde mitteilen. (siehe weitere Auflagen z.B. Pflegestellenkartei).Hinweis: Bitte beachten Sie dazu das neue Urteil des BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008.
Anmerkung der Redaktion:
ZERGportal liegt derzeit das Urteil des BVerwG vom 23.10.2008 mit dem genauen Wortlaut nicht vor. Deshalb ist es uns momentan auch noch nicht möglich, tatsächliche Konsequenzen abzusehen. Nach uns vorliegenden Informationen soll das Thema am 12./13. November bei der Sitzung der Tierschutzreferenten der Länder in Düsseldorf unter der Leitung von Dr. Jaeger diskutiert werden. Wir bitten daher um etwas Geduld, bis uns das Ergebnis der Tierschutzreferentenkonferenz vorliegt, wo die künftige Vorgehensweise mit allen Bundesländern abgestimmt werden soll.
Auch das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vertritt schon seit dem Jahre 2001 die Auffassung, dass eine Erlaubnis nach §11 TierSchG für Tierschutzorganisationen mit angeschlossenen Pflegestellen erforderlich ist. So entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt am 21.02.2005 Aktenzeichen 3 E 966/03 (1) (pdf-Datei) gegen einen Tierschutzverein aus Hessen, dass die Unterbringung von Tieren in sog. "Gastfamilien" eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes bedarf. Nach Auffassung der Veterinärbehörde müssen für eine Erlaubnis die Gastfamilien die als Pflegestellen fungieren benannt werden. In seiner Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht Darmstadt aus, die einzelnen Pflegestellen erfüllen dieselbe Funktion wie sie mit der Unterbringung in einem von dem Träger unterhaltenen stationären Tierheim einhergehen, d.h. die Tiere werden so lange untergebracht, bis sie weitervermittelt werden können. Hier hatte der Tierschutzverein aus Hessen geklagt, nachdem die zuständige Veterinärbehörde die Ausübung der Tätigkeit mit Verfügung vom 30.04.2002 untersagt hatte.
Falls man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere vermittelt (über s.g. Direktvermittlungen) benötigt man nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden meistens eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann auch nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (pdf-Datei) - AVV-TierSchG Ziffer 12.2.1.5.2 - als Agentur angesehen und erfüllt damit die Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln. Ob eine s.g. gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b erforderlich ist, liegt immer am jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon freigestellt werden, wenn vom zuständige Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei" anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig" gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt). Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere nicht selbst in ihrer Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen, die z.b. über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.
Nach Auffassung vieler Veterinärbehörden benötigen auch größere Tierschutzvereine (Jahresumsatz aus den Vermittlungsgebühren über 17.500 €) meistens (auch zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 ) eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren), da die Vermittlungsgebühren - Aufgrund von Verfügungen mehrere Oberfinanzdirektionen aus dem Jahre 2005 - steuerlich zum Zweckbetrieb gehören und damit auch gemeinnützige Vereine unternehmerisch tätig werden und sogar dafür Umsatzsteuer (7%) an das Finanzamt abzuführen sind. Auch der Betrieb eines Tierheims durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein ist dem Vereinsbereich „Zweckbetrieb“ und nicht, wie von vielen Tierschutzvereinen noch immer gehandhabt, dem ideellen (steuerfreien) Vereinsbereich zuzuordnen. Laut Anweisung der OFD Magdeburg - 26.04.2005 - S 0183 - 18 - St 217 gehört auch die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält, zum Zweckbetrieb. Siehe Link: http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm undhttp://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I. Seit dem 1.1.2007 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz aufgrund einer Ergänzung des § 12 Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt für den Zweckbetrieb eines Vereins. Einzelheiten sollten man mit seinem Steuerberater abklären.
Wer keine gewerbsmäßige Tierpension eröffnen möchte und trotzdem dauernd fremde Pflegetiere bei sich aufnimmt (Hundesitter), benötigt nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 17. Februar 2003, Aktenzeichen 4 K 1696/02 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG.
In einem weiteren Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 18. 11. 2005 - 82 Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006 (pdf-Datei) entschied das Gericht, dass eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle eine tierheimähnliche Einrichtung ist und sie als erlaubnispflichtige Einrichtung anzusehen ist. In diesem Urteil führt das Gericht aus, dass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 besteht, wenn eine Pflegestelle regelmäßigmehrere Pflegehunde aufnimmt, wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere"¨ mehr als 2 Hunde zu verstehen sind.
Wir haben keine §11 Genehmigung TierSchG. Was kann uns passieren?
Wer ohne diese Erlaubnis eine gewerbliche Tierpension, ein Tierheim oder standortgebundene tierheimähnliche Einrichtung betreibt, begeht gemäß § 18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 25.000 € bestraft werden kann. Mit der Tätigkeit darf zudem gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TierSchG erst dann begonnen werden, wenn diese Erlaubnis erteilt wurde. Wer diese Erlaubnis nicht besitzt, muss damit rechnen, dass ihm die Behörde die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TierSchG untersagt. Außerdem kann die Behörde gemäß § 11 Absatz 4 TierSchG die Betriebs-, Vereins - und Geschäftsräume schließen und die weitere Tätigkeit so verhindern.
Wer ist die Erlaubnispflichtbehörde?
Die Zuständigkeit ergibt sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Ziffer 12.1.5. Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Auch wenn das Unternehmen oder die Einrichtung sein Tätigkeit an wechselnden Orten ausübt (z.B. dezentrales Pflegestellenkonzept bei Tierschutzvereinen) ist die Behörde zuständig, wo der Verein seinen Sitz hat.
Wer ist Erlaubnisinhaber - Träger der §11 Genehmigung TierSchG?
Träger der Erlaubnis (Erlaubnisinhaber) nach §11 TierSchG ist nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG Ziffer 12.1.6) das Unternehmen oder die Einrichtung. Bei Vereinen - als juristische Person - ist der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der Erlaubnis und bei Einzelpersonen oder Einzelunternehmen dieser selber. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
Wer ist die verantwortliche "sachkundige" Person nach §11 Genehmigung TierSchG?
Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese auch die verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 und muss die Sachkunde nachweisen. Bei juristischen Personen (Vereine, Stiftungen) richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Verein bzw. der öffentlichen Einrichtung als verantwortliche sachkundige Person benannt wird.
Warum muss der Verein selber eine §11 Genehmigung haben, obwohl einzelne Pflegestellen eine Einzelgenehmigung haben?
Es reicht nach der aktuellen Rechtsprechung und den AVV-TierSchG nicht aus, dass irgend eine angeschlossene Auffangstation oder Pflegestelle eines Vereins eine Einzelgenehmigung nach §11 TierSchG (meist standortgebunden, ausgestellt auf die natürliche Person) besitzt, die evtl. auch aufgrund der Größe zusätzlich erforderlich ist. Das bedeutet, immer der Verein oder die Tierschutzorganisation selber benötigt eine §11-Gnehmigung (siehe Träger der Erlaubnis). Eine §11-Genehmigung z.B. von einer Pflegestelle oder eines Vorstandsmitgliedes, der selber als Pflegestelle fungiert, ist auch nicht auf dem Verein übertragbar. Durchaus können vorhandene Einzelgenehmigungen beim Antrag für den Verein mit benannt werden, sodass sich ggfls. darüber die geforderten sachkundigen Personen bestimmen lassen.
Ich habe die §11-Sachkundeprüfung. Haben wir damit nicht auch automatisch die § 11 Genehmigung TierSchG?
Nein! Der Nachweis einer bestandenen §11-Sachkundeprüfung (z.B. beim dt. Tierschutzbund oder Landestierschutzverband NRW) ersetzt keine§11-Genehmigung gemäß Abs. 1 Nr. 2 und/oder Abs. 1 Nr. 3b TierSchG für einen Verein oder einer privaten Tierschutzorganisation sondern istnur ein Teil dieser. Einfach gesagt hat man mit der §11-Sachkündeprüfung den theoretischen Teil erfüllt, falls die zuständige Veterinärbehörde den Nachweis anerkennt (siehe Sachkundeprüfung bei einem Verband).
Was ist eine standortbezogene bzw. standortgebundene Genehmigung nach §11 TierSchG?
Tierheime, die ein eigenes Tierheim unterhalten, Tierpensionen, Tierauffangstationen, aber auch größere Pflegestellen erhalten immer eine s.g. standortbezogene Genehmigung. Hierbei wird von der Veterinärbehörde immer Vor-Ort eine Besichtigung der Räumlichkeiten/Einrichtung durchgeführt. Vielfach erteilen die unteren Aufsichtsbehörden, abhängig vom jeweiligen Bundesland, immer noch nur eine standortbezogene Genehmigung. Dies kann dazu führen, dass Tierschutzvereine, die nur mit Pflegestellen arbeiten, oftmals keine Genehmigung erhalten, sogar teilweise selbst eine Freistellung vom §11 von der Veterinärbehörde - mangels angeblicher Zuständigkeit - verweigert wird und auch nach schriftlicher Antragstellung kein rechtsfähiger Bescheid (Muster Freistellungsbescheid (pdf-Datei)) ausgestellt wird. Dies ist nicht zulässig, bietet zudem diesen Tierschutzvereinen auch keine Rechtssicherheit. Die untere Aufsichtsbehörde muss immer am Ende der Verwaltungsverfahrens einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ausstellen. Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach bestimmten FristenUntätigkeitsklage möglich.
Was ist mit Vereinen, die nur mit Pflegestellen arbeiten, aber in ihrem Bundesland nur eine standortbezogene Genehmigung erteilt wird?
Nach dem TierSchG und der Auffassung dieser Veterinärbehörden müsste dann auch jede einzelne Pflegestellen eine §11-Genehmigung bei der jeweils zuständigen Veterinärbehörde beantragen. Genau hier setzt aber das Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007, Aktenzeichen 20 A 3908/06 (pdf-Datei) an. Der betroffene Verein hatte u.a. genau deswegen Klage erhoben. Zwar hat der Verein auch in diesem Verfahren verloren, hier entschied aber das Oberverwaltungsgericht, dass der Verein mit einem (dezentralen) Pflegestellenkonzept, eine Erlaubnis nach §11 TierSchG bedarf. Dies bedeutet nach den AVV-TierSchG, dass der Verein - als juristische Person - Träger der Erlaubnis (Erlaubnisinhaber) ist und die zuständige Veterinärbehörde am Vereinssitz eine standortunabhängige Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 (Tierheimähnliche Einrichtung) erteilen muss, wenn alle Auflagen erfüllt werden. Im Genehmigungsverfahren muss der Verein alle angeschlossenen Pflegestellen namentlich benennen. Die zuständige Veterinärbehörde kann dann auf dem Wege der Amtshilfe auch die Pflegestellen kontrollieren lassen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und weitere Auflagen, z.B. Führen einer Kartei der zur Verfügung stehenden Pflegestellen verlangen. Damit sind i.d.R. aber auch alle kleineren angeschlossenen Pflegestellen eines Vereins mit genehmigt und genau dies ist der entscheidende Vorteil. Standortunabhängige Genehmigungen werden im übrigen auch für Zirkusbetriebe erteilt, da diese meistens wechselnde Standorte haben, sind somit auch kein unbekanntes Genehmigungsverfahren für die Veterinärbehörden.
Was ist zu tun, wenn keine standortunabhängige Genehmigung erteilt wird?
In vielen Bundesländern haben die oberen Aufsichtsbehörden (Ministerien) mittlerweile reagiert und setzen das OVG-Urteil um, indem sie die unteren Aufsichtsbehörden (Veterinärämter) entsprechend angewiesen haben. Es besteht für die einzelnen Bundesländer allerdings dazu keine Verpflichtung sich an das Oberverwaltungsgerichts Urteil aus Nordrhein-Westfalen zu halten und entsprechend umzusetzen. Vielen oberen und unteren Aufsichtbehörden ist die OVG-Entscheidung schlichtweg auch nicht bekannt und oftmals besteht noch rechtlicher Klärungsbedarf. Deshalb sollte man in solchen Fällen auf das Urteil hinweisen. Es empfiehlt sich direkt mit dem zuständigen Ministerium des einzelnen Bundeslandes Kontakt aufzunehmen und um Stellungnahme zu bitten. So konnte ZERGportal nach Rücksprache mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel im Juni erreichen, dass nun auch Schleswig-Holstein das OVG-Urteil aus NRW umsetzt und damit standortunabhängige Genehmigungen erteilt werden können. Ein angeschlossener Tierschutzverein aus Schleswig-Holstein hatte uns in dem Fall um Hilfe gebeten.
Wie und in welcher Form ist ein Antrag nach §11 TierSchG einzureichen?
Es sollte immer ein schriftlicher Antrag nach §11 TierSchG bei der zuständigen Veterinärbehörde gestellt werden, erst dann erfolgt eine Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit. Führen Sie nur Direktvermittlungen durch, sollte ein Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) gestellt werden. Arbeiten Sie nur mit Pflegestellen und vermitteln die Tiere darüber, muss ein Antrag nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 (Tierheimähnliche Einrichtung) gestellt werden. Tierschutzorganisation und Vereine, die sowohl Direktvermittlungen durchführen und mit einem Pflegestellenkonzept arbeiten, sollten evtl. beide Anträge stellen. Für Tierschutzvereine, die überwiegend Auslandstierschutz betreiben, empfiehlt sich aufgrund von gesetzlichen Verschärfungen beim Tiertransport (z.B. Italien oder Griechenland) und den zu erwartenden Schwierigkeiten (Stichwort: gewerbsmäßiger Transport, Cargo-Transport, Traces-Meldungen), ebenfalls einen Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) zu stellen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Veterinäramt Ihres Vereinssitzes bzw. bei Einzelpersonen an Ihrem Wohnsitz. Oftmals ist das Antragsformular auch schon über das Internet bei Ihrer Kreisveterinärbehörde abrufbar (Link:Muster eines §11 Antrags des Landkreises München). Telefonische Auskünfte sind nach unseren jahrelangen Erfahrungen meistens falsch und bringen Ihnen zudem auch keine Rechtssicherheit. Gehen Sie offen auf den AmtsVet zu, suchen Sie das Gespräch. Sie sind doch eine seriöse Tierschutzorganisation und haben nichts zu verbergen. Ob Ihre Tierschutzorganisation oder Ihr Tierschutzverein eine Genehmigung benötigt, entscheidet einzig Ihre Veterinärbehörde nach Überprüfung Ihres schriftlichen Antrages und den eingereichten Unterlagen. Sie erhalten dann entweder eine schriftliche Genehmigung nach § 11 TierSchG mit entsprechenden Auflagen (z.B. Führen eines Tierbestandsbuches) oder aber eine offizielle Freistellung als Bescheid (auch die gibt es!)
Was ist ein rechtsfähiger Freistellungsbescheid vom §11 TierSchG ?
Nachdem die zuständige Veterinärbehörde schriftlich angeschrieben wurde und alle geforderten Unterlagen vorliegen, erfolgt eine Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit seitens der unteren Aufsichtsbehörde. Nach Abschluss der Prüfung kann die Veterinärbehörde durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz nicht zwingend erforderlich ist. Dies wird dann mit einem Bescheid (Muster Freistellungsbescheid (pdf-Datei)) von der Veterinärbehörde schriftlich bestätigt. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass viele Tierschutzvereine überregional arbeiten, kann es zu Problemen führen, wenn z.B. in einem anderen Bundesland eine Pflegestelle betrieben wird, dafür keine Genehmigung vorliegt, diese aber von der dort zuständigen Veterinärbehörde gefordert wird. Immer häufiger kommt es auch wegen den Verschärfungen beim Tiertransport zu Schwierigkeiten. Deshalb ist es wichtig, dass ein derartiger Freistellungsbescheid schriftlich vorliegt, denn sonst hat man als Tierschutzverein keine Rechtssicherheit.
Auskunft- und Betretungsrecht der Behörden nach §16 Abs. 2 und 3 TierSchG trotz Freistellung vom §11 TierSchG
Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 12.4.2007, Aktenzeichen 2 Ss OWi 44/07 (36/07) (pdf-Datei)) über die Reichweite des Auskunfts-, Betretens- und Kontrollrechts des Amtsveterinär nach § 16 TierSchG entschieden und eine nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes sofort erkennbare Auslegung gewählt: Das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft danach alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der „Aufsicht“ im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich. Dies bedeutet, dass die zuständige Veterinärbehörde nach §16 Abs. 2 und 3 TierSchG jederzeit einen Tierschutzverein und deren Einrichtungen (auch Pflegestellen) - trotz einer Freistellung vom §11 TierSchG - kontrollieren kann und darf. Auch das Betreten eines Grundstückes kann nicht verwehrt werden. Siehe dazu Muster Freistellungsbescheid (pdf-Datei) und Abhandlung vom Rechtsanwalt Frank Richter, Heidelberg "Amtsveterinär hat jederzeitiges Kontrollrecht" (pdf-Datei).
RE: Erlaubnis nach §11 TierSchG
in Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren 26.09.2014 13:48von tigall • 2.783 Beiträge
vergleich: alt - neu
http://www.buzer.de/gesetz/5698/al39440-0.htm
RE: Erlaubnis nach §11 TierSchG
in Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren 26.09.2014 13:53von tigall • 2.783 Beiträge
quelle: Neuer § 11 Tierschutzgesetz - Bedeutung für Tierschutzvereine auf FB
Ein kleiner Tierschutzverein aus der Hunde in Pflegestellen nach Deutschland verbringt und von dort aus vermittelt, hat beim zuständigen Veterinäramt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TSchG beantragt.
Daraufhin folge ein unangekündigter Besuch der Amtsveterinärmedizinerin und einer Assistenz.
In dem mündlichen Gespräch wurden als Bedingungen genannt:
- der Verein und JEDE Pflegestelle benötigt eine Erlaubnis nach § 11 TSchG n.F.
- JEDE Pflegestelle benötigt einen Quarantänebereich um kranke Tiere zu seperieren
- es muss eine Pflegestellenliste erstellt werden und beim Veterinäramt eingereicht werden, aus dieser Liste muss Name und Adresse der Pflegestelle, Wohnsituation, eigene Tiere und "Besonderheiten" (z.B. nimmt nur männl. od weibl. Tiere etc.) hervorgehen
- jede neue Pflegestelle muss dem Veterinäramt mind. 8 Wochen VOR "Arbeitsantritt" bekanntgegeben werden
Da diese Bedingungen (noch?) nicht erfüllt werden konnten, wurde der Antrag abgelehnt und die weitere Arbeit wurde dem Tierschutzverein SOFORT untersagt bis die Bedingungen erfüllt sind und eine Erlaubnis nach § 11 TSchG n.F. erteilt wurde
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