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GERICHTS-URTEILE rund um den HUND...von A bis Z
GERICHTS-URTEILE rund um den HUND...von A bis Z
in GESETZE rund um den HUND 30.12.2012 23:03von tigall • 2.783 Beiträge
gerichtsurteile rund um den hund!
http://www.emsbachdalmis.de/html/p_geric...nd_um_den_.html
HUNDE und...
Aussetzen
Autos
Beisserei mit anderem Hund
Beisserei mit Mensch
Bellerei
Deckakt
Fahrrad
Gebell
Katzen
Kinder
Krankheit
Kot
Leinenzwang
Reisen
Sicherheitsvorkehrungen
Streunen
Tierarzt
Tierhaltungserlaubnis/Verbot
Urlaub
Verkehr
Verordnungen
Versicherung
Zucht
§ GERICHTSURTEILE §
rund um den Hund - 1
Streitigkeiten nach Möglichkeit zunächst über Schiedsmänner austragen,
bevor Gerichte eingeschaltet werden.
Das Aussetzen von Tieren
Das Aussetzen von Tieren ist gemäß §3, Ziff.3 Tierschutzgesetz, verboten. Wer gegen diese
Vorschrift verstößt, handelt gemäß § 18, Abs. 1, Ziff.4, ordnungswidrig und muss mit einer
Geldstrafe bis zu DM 50.000,- rechnen (§18,Abs. 3).
Auto als Hundehütte
Wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug
generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunde im Auto lässt, verstösst daher
gegen das Tierschutzgesetz.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96
Auto und Sicherheitsvorkehrungen
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen,
dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert.
Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes
Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung
als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben,
denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.
Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute
Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im
Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der
Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke - und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug
ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl ging?)
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Hund beißt Hund
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalter-Haftpflicht (§ 833 BGB) zur
Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung
(Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der
andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des
nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39
Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus
Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine
unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde
nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf
kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr
schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf
Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der
frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als
Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der
Leine lösen müssen,um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
Amtsgericht Lampertsheim
Vorsicht beim Streicheln fremder Hunde
Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird,
ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG).
Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines
Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen
Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm.
Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines
Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem
Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99
Hundegebell
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten,
nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen.
So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung.
Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab.
Landgericht Schweinfurt, 1997-02-21 3 S 57/96
Schnauze zu - oder ab in die Hundeschule
Hunde dürfen am Tag eine halbe Stunde lang bellen,
nachts müssen sie die Schnauze halten.
Richter können den Besuch in der Hundeschule anordnen, wenn das Tier über Gebühr
die Nachbarn nervt
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Dagegen ist die Rechtspechung bei stromernden Katzen großzügiger.
Nachbarn müssen kurze Besuche selbst dann dulden, wenn sich im Garten eine Vogeltränke befindet.
Der Nachbarkatze darf aber durch freilaufende Hunde die Stippvisite verleidet werden.
AG Erlangen, Az.: 3 C 984/90
Ungewollter Deckakt
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen
anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört,
sodass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die
Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit
als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist
in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
Landesgericht Kassel, ZfS 81263/95
Verführerische Hunde
Fühlt sich ein Hund durch den Duft einer paarungsbereiten Hündin unwiderstehlich angezogen,
so hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus dieser Begegnung ungewollter Hundenachwuchs hervorgeht. Das Amtsgericht Daun hatte jedenfalls Nachsicht mit einem Rüden,
der einer Hündin einen ungebetenen Besuch abstattete: Die Klage der Eigentümerin der Hündin
auf Schadensersatz wegen der Geburt von sechs Mischlingswelpen wies es ab.
(siehe oben: “Ungewollter Deckakt”)
Amtsgericht Daun, 3 C 436/95
Kind beim Gassigehen ausgerutscht
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen,
haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und
sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen
Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei
eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den
recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der
Leine. Bei dem Ruck, dem das Kind mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen
wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein
siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs
zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein
Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtsverletzung der Eltern vor.
Amtsgericht München, 1999-10-22 411 C 16443/99
Hundekot im Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht
in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein
“Geschäft” verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens gehört es,
dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung
durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich durch Liegen auf dem
Rasen und Barfussgehen, genutzt wird.
Amtsgericht Köln, Az.: 217 C 483/93
Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben
die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht”
nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor,
wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält
oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere
Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
Generelle Leinenpflicht unrechtmäßig
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte
Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig.
Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide in
Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Der Richter sprach ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten
auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem
Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die
Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt.
Oberlandesgericht Hamm, Az: 55s Owi 1125/00
Interessensabwägung beim Leinenzwang
Eine Rechtsverordnung, die einen Leinenzwang für Hunde ohne Rücksicht auf Art und Größe der
Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet der erlassenden Gemeinde anord-
net, ist unverhältnismäßig und kann keine Ermächtigungsgrundlage eines Bußgeldbescheids sein.
Ein solcher Leinenzwang verstößt gegen das Übermaßverbot, zumal auch der Hundehalter ein Recht
auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, wobei auch das Interesse an artgerechter Tierhaltung
zu berücksichtigen ist.
Amtsgericht Trier, Az: 8015 Js 5859/05 37 OWi
Mitreisende Hunde dürfen nicht ans Buffet
Der mitreisende Hund darf nicht einfach vom Buffet mit versorgt werden. Das gilt auch, wenn ein
Preisaufschlag für ihn gezahlt worden ist. Der Preis für den Hotel-Aufenthalt des Hundes und für seine
Verpflegung sind nach Angaben der Arag-Rechtsschutzversicherung nicht eins. Die “Verköstigung”
muss ausdrücklich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, kann das Hotel dem Hund für den
Speisesaal die rote Karte zeigen. Die Richter des Landgerichts Frankfurt nennen Gründe: Erstens sind
die Kosten von dem Preisaufschlag nicht abgedeckt. Zweitens sind Hunde als Mitesser unhygienisch.
Landgericht Frankfurt, Az.: 2/24 S 59/99
Mit Fallen gegen streunende Hunde
Ein freilaufender Hund, der Wild oder Vieh nachstellt, darf sowohl erschossen als auch in einer Falle
gefangen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Es gab damit einem Landwirt Recht, der zum Schutz seiner Rinder vor streunenden Hunden eine
Bügelfalle aufgestellt hatte, nachdem zwei seiner Kühe gerissen worden waren. In diese Falle geriet
ein Schäferhundmischling und konnte erst nach zwei Stunden betreit werden.
Das Landgericht Koblenz hatte den Mann deshalb wegen Tierquälerei verurteilt.
Das Oberlandesgericht begründete seine anders lautende Entscheidung in der Revisionsverhandlung
mit dem “Verhältnismäßigkeitsprinzip” des Tierschutzgesetzes.
Dieses bestimme, dass Wirbeltieren nicht “ohne vernünftigen Grund” Schmerzen oder Leid zugefügt werden dürfe. Ein vernünftiger Grund habe im Falle des Landwirts aber durchaus vorgelegen.
Das OLG verwies darauf, dass der Hund der Angreifer gewesen sei und auch Kühe unter das Tierschutzgesetz fielen. Zudem stünden Rinder auch unter dem Eigentumsschutz.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 Ss 198/99
Erkrankung eines Tieres
Bei Erkrankung des Tieres muss der Tierarzt aufgesucht werden! Tierhalter, die aus finanziellen
Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben,
machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über einen längeren Zeitraum
erhebliche Schmerzen erdulden mussten. Damit wurde ein Schaf- und Hundehalter zu einer Geldstrafe
von DM 2.700 verurteilt, weil er tatenlos zugesehen hatte, wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen
laut schrie und später eingeschläfert werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten
befallen war, auf einem Bein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der Tierarzt auch
dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er zum Tierarzt hätte gehen
müssen. Sein Argument, dass nur seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte,
liess das Gericht nicht gelten.
Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII
Ersatz von Tierarztkosten
Wer eine Katze verletzt, muss dem Besitzer der Katze die anfallenden Tierarztkosten erstatten.
Handelt es sich bei der Katze aber um einen, im Volksmund “Bastard” oder “Mischling” genannt - also
nicht um ein Zucht- oder Rassetier mit hohem Marktwert -, haftet der Verantwortliche nur bis zu einer
Obergrenze von 3.000 DM. Im vorliegenden Fall hatte ein Hund eine Katze angefallen und ihr eine
Vorderpfote zerbissen. Der Besitzer der Katze verklagte den Hundehalter auf Ersatz der Tierarztkosten.
Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass der für Tierverletzungen zu zahlende Schadensersatz
grundsätzlich höher liegen könne als der Marktwert des Tieres. Dies ergebe sich aus der besonderen
Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Haustier. Jedoch sei die Obergrenze
einer solchen Ersatzpflicht für Schäden an Mischlingen und anderen objektiv nicht wertvollen Tieren
bei 3.000 DM anzusetzen.
Landgericht Bielefeld, 1997-05-15 22 S 13/97
Schadensersatz für tierärztlichen Behandlungsfehler
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstandenen
Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden.
Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu.
Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die Hündin noch
2x je vier Welpen hätte werfen können.
Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98
Heilbehandlungskosten - Obergrenze
Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann verhältnismäßig,
wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch bedeutet dieser Grundsatz nicht,
dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt.
Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten
unverhältnismäßig sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten
emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei dem
geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von DM 500,- bis DM 1.000,-
sah das Gericht die Obergrenze mit DM 10.000,- als erreicht an.
Landgericht Mannheim, Az.: 20 S 127/94
seite 2
HUNDE und...
Aussetzen
Autos
Beisserei mit anderem Hund
Beisserei mit Mensch
Bellerei
Deckakt
Fahrrad
Gebell
Katzen
Kinder
Krankheit
Kot
Leinenzwang
Reisen
Sicherheitsvorkehrungen
Streunen
Tierarzt
Tierhaltungserlaubnis/Verbot
Urlaub
Verkehr
Verordnungen
Versicherung
§ GERICHTSURTEILE §
rund um den Hund - 2
Streitigkeiten nach Möglichkeit zunächst über Schiedsmänner austragen,
bevor Gerichte eingeschaltet werden.
Tierhaltungsverbot in Eigentumswohnungen
Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und
Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner
Zustimmung abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer
Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere
halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1997-05-05 3 WX 459/96
Tierhaltung in der Mietwohnung:
Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei triftigem Grund
verweigert werden
Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an eine vorherige Genehmigung
durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine Zustimmung nur verweigern,
wenn seine Entscheidung von vernünftigen Gründen getragen ist.
Amtsgericht Brückeberg, 1999-10-12 73 C 353/99
Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen
Das Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist dann nicht möglich, wenn das Interesse
des Mieters an einer Tierhaltung dem Interesse des Vermieters an dem Verbot überwiegt.
Das Interesse des Tierhalters überwiegt, wenn die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen
(z.B. Depressionen) erfolgt. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen,wenn es keine anderen,
gesundheitlich vertretbaren Möglichkeiten gibt.
Landesgericht Hamburg, 1994-07-26 316 S 44/94
Welche Tiere darf der Mieter halten, wenn im Mietvertrag der Vermieter
ganz generell Haustierhaltung erlaubt?
Auf jeden Fall dürfen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten werden.
Selbst wenn Haustierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, dürfen aber ungewöhnliche Tiere
wie z.B. eine Würgeschlange nicht in der Mietwohnung gehalten werden.
Darf der Mieter Haustiere halten, wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung in der Wohnung enthält?
Auf jeden Fall dürfen in der Mietwohnung dann solche Kleintiere gehalten werden,
von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Dazu gehören sicherlich Hamster,
Ziervögel, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum
sogenannten “vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung.
Darf der Mieter in der Mietwohnung einen Hund oder eine Katze halten,
wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren
in der Wohnung bestimmt ist?
Ob auch die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen,
ist unter den Juristen höchst umstritten. Einige Gerichte meinen, dass die Haltung eines Hundes
oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietwohnung gehören, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Andere Gerichte wiederum meinen, dass die Katzen- und Hundehaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus, nicht zum normalen Mietgebrauch gehören. Deshalb ein Tipp:
Fragen Sie Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen.
Im Mietvertrag ist Haustierhaltung generell verboten. Darf der Vermieter
den Mieter so beschränken und ist eine solche Bestimmung
rechtlich überhaupt zulässig?
Ein solch generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist allein schon unwirksam,
weil dann auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögel, Meerschweinchen, Hamster oder
Zwergkaninchen verboten wären. Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung
kann insoweit keinen Bestand haben.
Im Mietvertrag ist die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Wohnung verboten. Muss sich der Mieter an dieses Verbot halten?
Ja, schließlich hat der Mieter den Mietvertrag ja akzeptiert. Nun kann er nicht einwenden,
er würde in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werden.
Nur im Ausnahmefall könnte das mietvertragliche Verbot der Hundehaltung unwirksam sein;
dies wäre etwa der Fall, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigen würde.
Nach dem Mietvertrag ist Hundehaltung nicht erlaubt. Obwohl es verboten ist, hat sich der Mieter einen Hund angeschafft. Zu Störungen oder Belästigungen der Mitmieter ist es bisher nicht gekommen. Trotzdem verlangt der Vermieter die Entfernung des Tieres aus der Wohnung. Kann er das?
Ja, das kann der Vermieter. Dass die Hundehaltung bisher keine Störungen hervorgerufen hat,
ist nicht von Bedeutung. Sein Recht auf Entfernung des Tieres kann der Vermieter aber
dadurch verwirkt haben, dass er die Tierhaltung längere Zeit wissentlich geduldet hat und sich
die tatsächlichen Umstände nicht geändert haben.
Der Mietvertrag verbietet die Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung. Gelegentlich bringt aber ein Besucher seinen Hund mit. Jetzt will der Vermieter verbieten, Besucher mit Hunden zu empfangen. Darf er das?
Das kommt darauf an. Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich,
wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.
Im Mietvertrag hat sich der Vermieter für jede Haustierhaltung seine
Genehmigung vorbehalten. Ist das rechtlich möglich und nach welchen
Gesichtspunkten muss der Vermieter seine Entscheidung treffen?
Ja, eine solche Klausel ist weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Selbst in einem Formularmietvertrag kann dies wirksam vereinbart werden, weil diese Bestimmung der Regelung des Hausfriedens dient.
Die Erteilung der Zustimmung des Vermieters steht in dessen Vermessen. Auf keinen Fall darf aber
der Vermieter generell über die Zulässigkeit der Haustierhaltung entscheiden; er muss vielmehr den
jeweiligen Einzelfall und nicht willkürlich entscheiden. Als Mieter darf man deshalb davon ausgehen,
dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht sachliche Gründe vorliegen, die die
Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. So kann zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines
Rottweilers in einem Ein-Zimmer-Appartment verweigern.
Der Vermieter hat dem Mieter vor Jahren die Haltung eines Hundes erlaubt.
Nachdem das Tier nunmehr verstorben ist, möchte sich der Mieter
wieder einen Hund anschaffen. Muss der Mieter jetzt den Vermieter
wieder um seine Zustimmung bitten?
Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage hin das Haustier genehmigt hat,
bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne weiteres auf ein “Ersatztier”.
Bei einer generellen Genehmigung bedarf es keiner erneuten Zustimmung des Vermieters mehr,
es sei denn, der Mieter will seinen “Schoßhund” durch einen Bernhardiner ersetzen.
Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder Katze
nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat
der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der
Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der
Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich?
Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist,
wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur
Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber
der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.
Der Mieter hält in seiner Mietwohnung unerlaubt einen Hund. Der Vermieter
hat ihn bereits mehrfach aufgefordert, das Tier zu entfernen.
Das hat er bis heute nicht getan. Jetzt will der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Kann er das?
In der Regel nicht. Will der Vermieter die verbotene Hundehaltung unterbinden, so muss er auf
Unterlassung klagen. Eine Kündigung ist im allgemeinen nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine
Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Hund erheblich stört oder gefährlich ist, und der
Mieter nichts dagegen tut, obwohl er vom Vermieter dazu aufgefordert worden ist.
Gesetze und Verordnungen
in der BRD:
Tierkrankenversicherung
Tierkrankenversicherungen sind, wie alle anderen Krankenversicherungen auch, ohne “Wenn und Aber”
verpflichtet, im Krankheitsfall die Kosten zu übernehmen - auch kranke Hunde bleiben voll versichert.
Selbst wenn der vierbeinige Patient schon Kosten von DM 7700 verursacht hat,
darf die Versicherung den Vertrag für den Hund nicht kündigen.
Amtsgericht Hannover, Az.: 506 C 9694/97
seite 3
HUNDE und...
Aussetzen
Autos
Beisserei mit anderem Hund
Beisserei mit Mensch
Bellerei
Deckakt
Fahrrad
Gebell
Katzen
Kinder
Krankheit
Kot
Leinenzwang
Reisen
Sicherheitsvorkehrungen
Streunen
Tierarzt
Tierhaltungserlaubnis/Verbot
Urlaub
Verkehr
Verordnungen
Versicherung
§ GERICHTSURTEILE §
rund um den Hund - 3
Streitigkeiten nach Möglichkeit zunächst über Schiedsmänner austragen,
bevor Gerichte eingeschaltet werden.
Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung
und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten,
Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen.
Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief,
zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen.
Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde.
Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs
noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur
Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden.
Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt,
hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90
Pfingstausflug mit Hund endete in der Katastrophe
Es sollte ein schöner Ausflug werden:
Pfingstmontag, tolles Wetter und viel Zeit, um mit den Kindern etwas zu unternehmen.
Am Ende steht möglicherweise der finanzielle Ruin einer Familie.
Auf dem Aartal - Rad- und Wanderweg war eine Mutter mit ihren beiden Söhnen unterwegs. Auf
Inlineskates fuhren die Drei von Zollhaus nach Schiesheim. Der Familienhund, ein Mischling,
mittelgroß, war auch dabei. Der Hund lief vorneweg, er war nicht angeleint. Ein Fahrradfahrer kam der
Gruppe entgegen. Der Hund irritierte ihn, er bremste stark ab, und weil er wohl mit hohem Tempo
unterwegs war, blockierte sein Vorderrad und er stürzte kopfüber in den Graben.
Die Hundehalterin kümmerte sich um den Mann, rief Polizei und Krankenwagen, besuchte ihn später
und brachte ihm sein Fahrrad nach Hause.
Für den 42-jährigen Techniker aus Linter waren die Folgen des Sturzes gravierend: Wegen einer
Schultergelenkabsprengung musste er dreimal operiert werden. Er war viereinhalb Monate lang
arbeitsunfähig krank. Auch jetzt noch, fünf Monate nach dem Unfall, leidet er unter körperlichen
Beeinträchtigungen. Er betreibt die Anstrengung einer Schwerbehinderung.
Wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, musste sich die Hundehalterin, eine 40-jährige
Verkäuferin und allein erziehende Mutter, nun vor dem Amtsgericht verantworten. Richter Hannappel
stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 300 ein.
Die zivilrechtlichen Folgen für die Frau sind schwerwiegender. Der Fahrradfahrer klagt auf
Schmerzensgeld, seine Krankenkasse verlangt eine Erstattung sämtlicher Behandlungskosten.
Möglicherweise muss eine lebenslange Rente gezahlt werden.
Die Frau hatte für ihren Hunde ein Haftpflichtversicherung abgeschlossen, diese war aber noch nicht
in Kraft getreten. Die Versicherung lehnt deshalb jede Zahlung ab.
Die Frau sagt, der Versicherungsverteter hätte versehentlich ein falsches Datum als
Versicherungsbeginn eingetragen. Ihr Anwalt wird gegen die Versicherungsgesellschaft klagen.
Ein jahrelanges Verfahren mit zweifelhaftem Ausgang steht der Frau bevor.
ANMERKUNG:
Grundsatz:
Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) handelt es sich um eine so genannte Gefährdungshaftung.
Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden
(wie etwa eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist.
Dass Tiere sich nicht immer unberechenbar verhalten, spiegelt sich auch in Urteilen wieder.
Da zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche häufig einer Verurteilung folgen, kann selbst die geringste Strafe sich hier beträchtlich auswirken.
Verkehrssicherheit von Hunden
Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief.
Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordnung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mit-verursacht werde.
Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.
OLG München, AZ 21 U 6185/98
Freilaufender Hund
Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrand lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund
ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrand stehen.
Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich.
Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist.
Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht.
OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96
Hundeleine um Fahrradlenker
Zwar können Tierhalter grundsätzlich für die von ihren Vierbeinern verursachten Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wer aber mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet.
Das Gericht wies die Klage eines Halters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, dessen Mischlingshündin an der Leine gezogen und sein Herrchen umgerissen hatte, als ihnen Fußgänger
mit einem anderen Hund entgegen kamen. Dieser war nicht angeleint und auf den Vierbeiner des Radfahrers zugelaufen. Seinen Hund an den Fahrradlenker anzubinden berge eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann habe die Unfallfolgen deshalb selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.
OLG Köln, AZ 9 U 185/00
"Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiss
Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im
"Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes
Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der
Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen.
Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05
Wachhunde auf dem Urlaubsgrundstück
Kann ein in Portugal angemietetes Ferienhaus, das als Landsitz mit 4000 Quadratmetern angepriesen
wird, nur auf einer etwa 300 Quadratmetern großen Fläche tatsächlich genutzt werden, weil dort drei
große Wachhunde frei herumlaufen, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung um 50 Prozent.
Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch der Swimming-Pool wegen dieser Hunde nicht benutzt
werden konnte und dass die Ferienhausmieter aus Angst vor diesen freilaufenden Hunden teilweise
das Feriendomizil nicht verliessen.
Amtsgericht Köln, Az.: 131 C 6/01
Der erschossene Hund
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den
Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner
Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden
sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die
Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger
diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde
AG Lüneburg, 12 C 365/99
Hund am Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den
Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber
gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer
nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des
Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen.
Amtsgricht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91
Hundezucht ist erlaubnispflichtig
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen
Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein
Gewerbebetrieb vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden.
Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des
gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand
vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare
Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter
eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel
zu verbieten.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.:4K5551/98
Welpe mit genetischem Defekt
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des
Sprunggelenkes tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl
der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in
diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch
fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf
einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung
maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten
genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den
dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04
Wer ist Tierhalter?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wurde mit der Frage befasst, wer bei Eheleuten für das Verhalten
des Hundes in Anspruch genommen werden kann. In dem Fall kam ein Pkw von der Straße ab, weil
angeblich ein kleiner Hund die Fahrbahn überquert hätte. Der beklagte Ehemann beantragte
Klageabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum der Ehefrau. Das Gericht
entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhalter-Eigenschaft nicht
maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse
auf Dauer "verwendet" werde. Dies bejahte hier das Gericht, so dass der Ehemann haften musste
OLG Düsseldorf, 12 U 189/70
Ab in den Urlaub - und der treue Fifi bleibt wo?
Der Deutsche Tierschutzbund nimmt allein in einem Jahr durchschnittlich über 200.000 Tiere in seinen
Tierheimen auf. Vorrangig Katzen und Hunde aber auch Kleintiere wie Hamster oder Wellensittiche.
Viele dieser allein gelassenen Kreaturen sind von ihren Besitzern, vor allem zur Urlaubszeit,
ausgesetzt worden. Dabei macht sich der Halter oft nicht klar, dass das Aussetzen eines Tieres
haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Nach § 18 Abs.3 des
Tierschutzgesetzes kann das Quälen eines Tieres - und damit natürlich auch das Aussetzen - mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Mark bestraft werden. Nicht selten verursachen die allein gelassenen
Hunde oder Katzen auch Schäden, z.B. weil sich ein an der Autobahnraststätte am Abfallkorb
angebundenes Tier losreisst und auf die Fahrbahn läuft, wo es dann möglicherweise kracht. Der
Besitzer muss dann für die entstandenen Schäden zahlen.
Der Deutsche Tierschutzbund hilft in der Urlaubs-Aktion "Nimmst Du mein Tier, nehm' ich Dein Tier",
Kontakt zu Menschen zu vermitteln, die sich in der Abwesenheit der Herrchen und Frauchen um das
Haustier kümmern. Informationen erteilt das örtliche Tierheim oder der
Deutsche Tierschutzbund in Bonn
unter dem Urlaubs-Beratungstelefon 0228 / 6049627
jeweils täglich von 10.00 bis 18.00 Uhr
Internetadresse: http://www.tierschutzbund.de.
Bei den Tierheimen oder beim Deutschen Tierschutzbund, Baumschulenallee 15, 53115 Bonn
erhält man auch die ausführliche Broschüre "Tier & Urlaub 99" mit zahlreichen nützlichen Tips zum
Verreisen mit Tieren. Es genügt ein mit 2,20 DM frankierter C6-Rückumschlag an die o.g. Adresse
und sie erhalten die Broschüre ansonsten kostenfrei zugesandt.
Bei der Reise mit Haustieren in das Ausland sind unbedingt die Einfuhrbestimmungen für Tiere des
jeweiligen Ziellandes zu beachten. Meistens ist der Nachweis über Impfungen erforderlich. Manchmal
genügt ein Impfzeugnis eines normalen Tierarztes. Andere Länder verlangen ein Gesundheitszeugnis
für das Tier vom Amtsarzt . Manche Länder, wie z.B. England verlangen aber auch, daß der Hund
oder die Katze mehrere Wochen in Quarantäne kommt. Informationen zu den Gesetzen der EU-Länder
hat der ADAC in seiner Broschüre "Urlaubstips 99" zusammengestellt, die es kostenfrei bei den
ADAC-Geschftsstellen gibt. Auch das Mitbringen von Tieren aus dem Urlaubsland nach Deutschland -
also z.B. den kleinen, einsamen Hund von der Straße am Strand - ist streng reglementiert. Wenden
Sie sich an einen Tierarzt in ihrem Urlaubsort. Er berät Sie über die Einfuhrregeln nach Deutschland
und nimmt die notwendigen Impfungen vor. Wenn ein Tier einfach nach Deutschland
"eingeschmuggelt" wird, kann der Zoll das Tier beschlagnahmen. Es droht auch hier nach dem
Tierschutzgesetz zudem eine Geldbuße bis 50.000 DM.
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